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Anleitung für ein Impressum
Grundlagen Schritt 2 - Das Impressum
Was
ist ein Impressum?
Jeder Homepagebetreiber unterliegt von Gesetzeswegen her der s.g.
Impressumspflicht, durch die die recht umfangreichen Angaben zum Anbieter einer Homepage
geregelt sind. Die Pflicht zu dieser Anbieterkennzeichnung ergibt
sich aus
§ 5
Telemediengesetz
(TMG)
und ggf.
§ 55 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien
(RStV).
Wozu ist das Impressum denn gut?
Hintergrund der Impressumspflicht ist, dass Besucher der jeweiligen Homepage
wissen sollen, mit welchem
Diensteanbieter
sie es zu tun haben. Außerdem muss eine ladungsfähige Anschrift vorhanden sein,
falls rechtliche Ansprüche gegenüber einem Seitenbetreiber notfalls gerichtlich
durchgesetzt werden sollen.
Wo hat das Impressum seinen Ursprung?
Ursprünglich stammt der Begriff „Impressum“ aus dem Presserecht,
allerdings hat es sich aber auch für Webseiten eingebürgert, die
nicht dem Bereich der Presse zuzuordnen sind, wie z.B. Online-Shops,
Unternehmenswebseiten oder private Webseiten.
Was muss im Impressum stehen?
Der Inhalt des Impressums wird durch
§ 5 TMG
geregelt.
Hier steht im Absatz 1 Nr. 1, dass der Diensteanbieter "... den
Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen --> zusätzlich die Rechtsform, den
Vertretungsberechtigten ..." angeben muss. Demnach sind
also Vor- und Nachname, Straße mit Hausnummer,
Postleitzahl und Ort
sowie die Firmenbezeichnung mit Rechtsform sowie ein
ausgeschriebener Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten
anzugeben.
Der Absatz 1 Nr. 2 sagt aus, dass "Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen
Post" vorhanden sein müssen. Demnach sind also eMail-Adresse
(elektronische Kontaktaufnahme) sowie die Telefon-
und ggf. Faxnummer (unmittelbare Kommunikation)
vorgeschrieben.
Absatz 1 Nr. 4 sagt aus, dass auch die Eintragung in
ein öffentliches Register (z.B. Handelsregister) den Ort des
Registers und Registernummer (z.B. Amtsgericht Stadtname; HRB 1234)
angegeben werden muss, sofern diese vorhanden ist.
Der Absatz 1 Nr. 6 regelt, dass diejenigen, die
"... eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen ..." diese Nummer
anzugeben haben. Für einen Kleinunternehmer, der ja von Rechtswegen
gar keine USt-Id-Nr. besitzt, bedeutet das also, dass die
Steuernummer, die er für sein Gewerbe vom Finanzamt erhalten hat,
nicht im Impressum angegeben werden muss.
Wer auf seiner Homepage journalistisch-redaktionell
gestaltete Angebote bereit stellt, wie z.B. Reiseberichte,
selbständig geschriebene Infos zu Städten und Ländern oder ähnliche
Texte und Fotos, ist
verpflichtet, zusätzlich einen für diese Texte und Fotos
Verantwortlichen (Redakteur) mit Angabe des Namens und der
Anschrift zu benennen.
Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
- seinen ständigen Aufenthalt im
Inland hat,
- nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter verloren hat,
- voll geschäftsfähig ist und
- unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Und wie sieht das Impressum nun aus ?
Muster-Impressum:
Reisevermittlung
Max Muestermann
Inh. Max Müstermann
Hobbygasse. 90
12345 Irgendwo
Tel: 030 / 12.23.56.87 (AB / privat)
Fax:
(0)1234 -
56.78.90*
*Web.de Fax-Dienst durchgehend EUR 0,124/Min. aus dem dt.
Festnetz; ggf. abweichender Mobilfunktarif
Rechtsform: Einzelunternehmen
(Kleinunternehmer
ohne UStID nach §19 UStG) /*
Angabe nicht unbedingt erforderlich */
Finanzamt: Irgendwo
Handelsregister: nicht eingetragen
Verantwortlich gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Moritz Müstermann
Freizeitallee 110
123456 Irgendwo
eMail: info@meine-reisehomepage.abc
Homepage: http://www.meine-reisehomepage.abc
Wo muss das Impressum stehen?
Wie bereits am Anfang erwähnt, unterliegen die
Anbieterkennzeichnung dem
§ 5 Abs. 1 TMG
in dem die "Allgemeinen Informationspflichten" geregelt sind.
Dort ist zu lesen, dass Diensteanbieter die "... Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
halten ..." müssen. Das heißt, dass die Anbieterkennzeichnung
als solche erkennbar und gekennzeichnet sein muss. Daher ist eine
Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist. Es reicht nicht aus,
die Anbieterkennzeichnung als versteckten Link oder in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen anzubringen Also empfiehlt es
sich, in der Seitennavigation einen deutlichen Link mit der
Bezeichnung "Impressum" zu setzen.
Kann man noch sonst noch was dazusetzen?
Wer möchte, kann unter der Anbieterkennung zusätzlich Hinweise zum
Haftungsausschluss, Datenschutz und Urheberrecht setzen.
Beispiele für derartige Texte findet man hier:
e-recht24.de
Das Bundesjustizministerium hat Ende 2008 einen Ratgeber zu diesem
Thema herausgegeben, den man hier aufrufen kann:
Leitfaden zur Impressumspflicht
Was ist, wenn meine Seite kein Impressum hat?
Wer als Telemedienanbieter, also als Homepagebetreiber, seiner
Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen
nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann abgemahnt und mit einer
Geldbuße belangt werden. Zusätzlich begeht man aber auch noch einen
Wettbewerbsverstoß, der unter Umständen zu Ansprüchen auf
Unterlassung führen kann, die in der Regel auf dem Weg über
kostenpflichtige Abmahnungen durchgesetzt werden.
Wo finde mehr Infos zum Impressum?
Um alle Zweifel zu beseitigen und offene Fragen zu beantworten, hat das
Bundesministerium für Justiz
einen
Leitfaden zur Impressumspflicht
für alle Gewerbetreibenden veröffentlich, der alle grundlegenden Fragen zu den
Pflichtangaben des Internetauftritts beantwortet. So können Unternehmer, die
Waren und Dienste im Internet anbieten, auf einen Blick erkennen, was sie bei
der Selbstauskunft nach dem
Telemediengesetzes (TMG)
zu beachten haben und somit einen Schritt mehr zur Rechtssicherheit beitragen.
Auch auf der Seite des
Zentrum für
Europäischen Verbraucherschutz e.V.
finden sich gute Tipps und Hinweise rund um den Handel im Internet.
Grundlagen - Schritt für Schritt
-
Schritt 1: Gewerbeanmeldung
- Schritt 2:
Impressum
-
Schritt 3: Sonstige Bestimmungen
Anmerkung
Abschließend weisen wir darauf hin, dass
diese kurze Zusammenfassung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt und
nicht rechtsverbindlich ist. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte in jedem
Fall den Leitfaden zur Impressumspflicht des Bundesjustizministeriums
durchzulesen und im Zweifel einen Anwalt seines Vertrauens aufzusuchen.
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